Pflanzen, sonnen, grillen: Was ist auf dem Balkon erlaubt?

Berlin (dpa/tmn) - Kaum kommt die Sonne raus, bietet sich in vielen Städten das gleiche Bild: Sonnenschirme werden aufgestellt, Balkonstühle geschrubbt und Blumenkästen wieder bepflanzt. Allerdings sind Vermieter nicht immer einverstanden mit den Verschönerungsmaßnahmen der Mieter.

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Und auch mancher Nachbar fühlt sich gestört. „Die Freiheit des einen endet bei den Grenzen der anderen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Wer sich nicht an Regeln hält, kann sogar eine Kündigung riskieren. Häufige Streitpunkte im Überblick:

Sichtschutz

Kein Mieter muss zwingend auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen. Aber bei der Balkonverkleidung hat er nicht unbedingt die freie Wahl. Grundsätzlich muss der Sichtschutz zum Stil des Hauses passen. Der Vermieter darf also vorschreiben, welche Farbe und welchen Stil eine Verkleidung haben soll. Das gilt aber nur, wenn das Gesamtbild der Wohnanlage wirklich einheitlich ist, erklärt Volker Rastätter vom Münchner Mieterverein. „Wenn bereits jeder Nachbar einen anderen Sichtschutz hat, dürfen Mieter für ihren Balkon Farbe und Material frei wählen.“

Markise

Wann immer ein Mieter bauliche Veränderungen plant, gilt: „Er muss vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen“, sagt Happ. Denn beschädigt er die Fassade, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für die Montage von Markisen. Sollte auf dem Balkon die Sonneneinstrahlung aber stark sein, kann der Mieter einen Anspruch auf eine Markise haben, erklärt Happ und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 411 C 4836/13).

Blumenkästen

Mieter dürfen sie grundsätzlich am Balkon montieren. Der Vermieter kann aber verlangen, dass man Tontöpfe und Blumenkübel auf der Innenseite befestigt. „Mieter sollten sie sturmsicher befestigen, damit sie bei einem Unwetter keinem auf den Kopf fallen können“, empfiehlt Rastätter. Passiert doch etwas, weil der Mieter fahrlässig gehandelt hat, greift meist die private Haftpflichtversicherung, erklärt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Satellitenschüssel

Auch dafür brauchen Mieter die Zustimmung vom Vermieter. „Erfahrungsgemäß bekommt man sie oft nicht“, sagt Rastätter. Sogar vor Gericht ziehe kaum noch das Argument, dass man etwa seinen ausländischen Heimatsender sehen will. „Denn in den meisten Fällen ist dies auch über das Internet möglich.“ Ob man dieses Angebot nur kostenpflichtig nutzen kann, spiele dabei keine Rolle. Alternativ können Mieter die Satellitenschüssel mit einem Fuß auf den Boden stellen.

Pflanzen

Blumen für den Balkon können Mieter sich frei aussuchen. Allerdings gibt es Pflanzen, bei denen der Vermieter sein Veto einlegen kann. Rankender Wein oder Efeu zum Beispiel sind nicht ohne weiteres zulässig. Der Grund: „Die Pflanzen können die Fassade oder die Wand beschädigen“, sagt Gerold Happ. Hängepflanzen sind hingegen wiederum kein Problem. Vorausgesetzt, sie sind sicher angebracht und beeinträchtigen nicht die Sicht des Nachbarn.

Grillen

Wenn im Mietvertrag Grillen ausdrücklich verboten ist, müssen sich Mieter daran halten - sonst riskieren sie eine Abmahnung oder Kündigung. Doch auch ohne ausdrückliches Verbot im Vertrag, müssen Mieter unter Umständen darauf verzichten - etwa wenn der Qualm in die Nachbarwohnung zieht. „Der Geruch und Rauchwolken können die Nachbarn stören“, erklärt Rastätter. Ausnahme: Man lebt ganz oben und hat eine Dachterrasse. Denn wenn der Dunst nach oben abzieht, wird keiner beeinträchtigt - somit kann sich auch keiner beschweren.

Sonnen baden:

Je höher die Temperaturen steigen, umso weniger haben manche auf ihrem Balkon an. Doch Vorsicht: Jeder hat ein anderes Schamgefühl. „Ist der Balkon gut einsehbar, sollten Sonnenanbeter nicht zu freizügig sein“, gibt Happ zu Bedenken. Denn fühlt sich jemand berechtigt gestört, droht unter Umständen ein Ordnungsgeld.

Feiern

Partys auf dem Balkon oder der Terrasse sind im Sommer beliebt. Mieter sollten aber die Ruhezeiten einhalten - also ab 22 Uhr entweder in die Wohnung gehen oder Gespräche nur noch auf Zimmerlautstärke führen, rät Rastätter. Wie so oft gilt auch hier: Wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter. „Mieter sollten sich an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten“, rät Rastätter. „Oft hilft auch ein offenes Gespräch mit den Nachbarn“, sagt der Jurist. So könne man viel Ärger vermeiden.