Quadratmeterzahl nicht immer entscheidend für Miete

Berlin (dpa/tmn) - Grundsätzlich gilt: Weicht die Wohnungsfläche von den Angaben im Mietvertrag um mehr als 10 Prozent ab, berechtigt das zu einer Mietminderung. Allerdings kommt es hierbei auf die Angaben im Vertrag an.

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Neben einer ungefähren Quadratmeterzahl kann auch angegeben werden, dass sich der räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt. In diesem Fall ist eine , befand das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 11 C 545/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter gezahlte Mieten und Betriebskosten zurückverlangt, da die vertraglich aufgeführten „ca. 220 qm“ tatsächlich unterschritten wurden. Der Mietvertrag wies eine Besonderheit auf: Nach der Flächenangabe war ausdrücklich aufgeführt, dass diese Angabe wegen möglicher Messfehler nicht der Festlegung des Mietgegenstandes diene. Vielmehr ergebe sich der räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der vermieteten Räume.

Aus diesem Grund muss der Vermieter hier auch nichts zurückzahlen, entschied das Gericht. Mit dieser Regelung hat er wirksam ausgeschlossen, dass Rückforderungen wegen Flächenabweichungen gegen ihn geltend gemacht werden können. In der Vereinbarung könne gerade keine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden, denn aus der Regelung geht klar hervor, dass sich der Umfang der vermieteten Fläche nach den genannten Räumen und nicht nach der Quadratmeterangabe richten soll. Aber er muss die nächste Betriebskostenabrechnung nach der richtigen Flächenangabe erstellen.