Rauch und Lärm: Bei Grillpartys auf dem Balkon drohen Bußgelder
München (dpa/tmn) - Vielleicht ist es der Neid auf den Spaß nebenan oder der Ärger über die Rauchschwaden: Nachbarn fangen oft Streit wegen der Grillpartys auf dem Nebenbalkon an. Es lässt sich auch gut deswegen zanken, da die Regelungen örtlich verschieden sind.
Wer auf seinem Balkon grillt, darf die Nachbarn nicht belästigen. Aber es gibt keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen, die das Auskommen sichern. Grillfans müssen sich aber an vielen örtlichen Vorschriften orientieren:
Rauch: Es dürfen weder unangenehme Gerüche noch Rauch in Nachbars Wohnung ziehen. Das kann ein Verstoß gegen das örtliche Landesemissionsschutzgesetz und somit eine Ordnungswidrigkeit sein, erläutert Anja Franz vom Mieterverein München. In diesem Fall ist ein Bußgeld eine mögliche Folge. Dass Mieter grundsätzlich Rücksicht nehmen müssen, sieht auch das Landgericht München (Az.: 15 S 22735/03) so: Könnte der Qualm in konzentrierter Form in die Wohnung der Nachbarn eindringen, darf die Holzkohle nicht angezündet werden.
Lärm: Wenn es sich um eine richtige Grillparty handelt, sollten sich die Veranstalter die örtliche Lärmschutzverordnung durchlesen. Darin kann geregelt sein, dass ab 22.00 Uhr die Nachtruhe beachten werden muss. Die Folge: Die Party muss in der Wohnung fortgesetzt werden. Tagsüber aber dürfen Bewohner auf dem Balkon essen und sich in normaler Lautstärke unterhalten - wenn die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden.
Häufigkeit: Strittig ist bei Mietwohnungen immer, wie oft man auf dem Balkon grillen darf. Es gibt keine gesetzliche Regelung, erklärt Franz. Vorschriften kann es aber in der Hausordnung geben, die die Bewohner einhalten müssen. Sonst kann der Vermieter sie abmahnen oder in der Folge sogar den Mietvertrag kündigen.
Darüber hinaus gibt es einige Gerichtsurteile zum Thema, aber alles Einzelfallentscheidungen, wie die Expertin betont. So urteilte das Landgericht Stuttgart, dass insgesamt sechs Stunden Grillspaß auf dem Balkon pro Jahr den Nachbarn zumutbar sei (Az.: 10 T 359/96). Das Amtsgericht Bonn gestattet einmal Grillen pro Monat zwischen April und September, wenn die Nachbarn vorher informiert werden (Az.: 6 C 545/96).
Das Landgericht München hingegen entschied, dass Grillabende auf dem Balkon im Sommer üblich seien und die Nachbarn diese dulden müssen (Az.: 15 S 22735/03). Der Vermieter könne diese aber bei wesentlichen Störungen oder Beeinträchtigungen für andere Mieter etwa durch Rauch, Ruß und Hitze verbieten.