Renovierung nach Küchenbrand: BGH gibt Mietern recht

Berlin (dpa/tmn) - Ein Feuer in der Wohnung verursacht oft großen Schaden. Doch wer kommt dafür auf? Darüber hatte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zu urteilen. Klar ist: Mieter können nicht alles auf ihren Vermieter abwälzen.

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In einigen Fällen sind sie selber gefragt.

Wenn es in der Wohnung brennt, ist der Schreck erst mal groß. Hinterher muss geregelt werden, wer die Renovierung zahlt. Dem BGH lag jetzt ein ungewöhnlicher Fall vor. Die Tochter der Mieter hatte beim Kochen einen Brand verursacht: Sie erhitzte Öl in einem Topf und verließ dann zeitweise die Küche. Das Öl entzündete sich, die Flammen schlugen aus dem Topf. Als Folge davon waren die Küche und weitere Räume der Wohnung beschädigt.

Die vermietende Wohnungsbaugesellschaft sollte nun die Brandschäden beseitigen lassen. Doch sie weigerte sich. Die Mieter wollten die Miete mindern. Es kam zum Prozess. Die Vorinstanzen hatten der Familie größtenteils recht gegeben und den Mietern bei der Miete einen Abschlag von 15 Prozent zugebilligt. Nun entschied auch der BGH zugunsten der Mieter: Sie durften von ihrem Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen und waren zur Mietminderung berechtigt (Az.: VIII ZR 191/13).

Generell gewähren Mietverträge Mietern viele Rechte - doch sie legen ihnen auch Pflichten auf. Eine der wichtigsten: die Zahlung der monatlichen Miete. Damit ist aber nicht unbedingt alles abgegolten. Wofür Mieter unter Umständen sonst noch aufkommen müssen:

Betriebskosten: Neben der Miete zahlen Mieter in der Regel auch Betriebskosten, zum Beispiel für Heizung oder Wasserverbrauch. „Die Voraussetzung ist, dass das vertraglich vereinbart wurde“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Betriebskosten beinhalten auch Posten, die manchem ungewöhnlich erscheinen. „Auch Ausgaben für Versicherungen, die Müllabfuhr oder die Straßenreinigung gehören mitunter dazu.“

Schönheitsreparaturen: Für einen ordnungsgemäßen zustand der Wohnung ist eigentlich der Vermieter zuständig. „Die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wird aber heute in der Regel im Mietvertrag den Mietern übertragen“, sagt Storm. Dann ist dieser dafür verantwortlich, in gewissen Abständen die Wände oder Türen und Fenster zu streichen. Die Klauseln dürfen laut Rechtsprechung allerdings keine starren Fristen hierfür vorsehen.

Kleinreparaturklausel: Auch kleinere Reparaturen wie zum Beispiel ein tropfender Wasserhahn müssen mitunter die Mieter übernehmen. „Das ist dann der Fall, wenn im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde.“ Allerdings gibt es eine Grenze: Sie liegt laut der Rechtsprechung in etwa zwischen 75 Euro bis 100 Euro pro Reparatur. Außerdem dürfen die Kosten in der Regel insgesamt nicht mehr als 6 bis 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen.

Schäden: Wer eine Wohnung mietet, muss sie sorgsam behandeln. Das gilt auch für mitvermietete Gegenstände. „Das bedeutet, dass Sie Schadenersatz leisten müssen, wenn Sie etwas kaputt machen“, erläutert Storm. Geht etwa das Waschbecken im Bad zu Bruch, müssen Mieter ein neues besorgen, wenn sie dafür verantwortlich waren. Wichtig zu beachten: „Der Vermieter darf sich hierbei nicht bereichern.“ So könne er nicht ohne weiteres verlangen, dass das alte Standartbecken gegen ein neues, hochwertiges ausgetauscht wird.