Schäden durch Starkregen: Auf Abschlagzahlung bestehen
Mainz (dpa/tmn) - Wenn Starkregen Einrichtungsgegenstände und das Haus beschädigt hat, gilt: Spätestens einen Monat nach der Schadensanzeige können Betroffene in der Regel eine Abschlagzahlung vom Versicherer fordern.
Das teilt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit und verweist auf das Versicherungsvertragsgesetz (Paragraf 11 Abs. 2). „Sie können dann also den Betrag verlangen, den der Versicherer für den voraussichtlichen Schaden mindestens zahlen muss“, erklärt Verbraucherschützer Michael Wortberg.
Voraussetzung dafür ist: Der Betroffene hat eine Klausel mit seinem Hausrat- und Wohngebäudeversicherer vereinbart, die ihn gegen Elementarschäden schützt. Denn sie deckt unter anderem Schäden durch Hochwasser oder Überschwemmungen ab.
Damit es bei der Schadensregulierung keine Probleme gibt, sollten Betroffene die Schäden unbedingt dokumentieren. „Am besten fotografieren Sie die beschädigten Teile oder filmen alles“, rät Wortberg. Alle Unterlagen sollte man kopieren und dann an seinen Hausrat- und Wohngebäude-Versicherer schicken - für die spätere Beweisführung eignen sich dafür ein Brief oder Fax mit Sendebericht.