Sind Feuchtigkeit und Schimmel Wohnungsmängel?
Berlin (dpa/tmn) - Viele Mieter plagen sich mit Schimmelpilzen und anderen durch Feuchtigkeit verursachten Schäden in der Wohnung. Doch in welchen Fällen dürfen sie die Miete mindern?
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz in der Wohnung gehören zu den häufigsten Wohnungsmängeln. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Ursache hierfür können Baumängel sein oder falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Hat der Mieter seinen Vermieter über die Schimmelproblematik informiert, muss der Vermieter nachweisen, dass kein Baumangel vorliegt. Erst wenn dem Vermieter dieser Nachweis gelungen ist, kommt es auf die Frage an, ob der Mieter falsch geheizt und gelüftet hat. Hier wiederum ist entscheidend, welches Verhalten dem Mieter zugemutet werden kann.
Das Landgericht Konstanz erklärte, dass eine Beheizung der Wohnung von durchschnittlich 18 Grad Celsius durchaus dem vertragsgemäßen Gebrauch entspreche (Az.: 61 S 21/12). Die übliche Temperatur für das Schlafzimmer liege bei 16 bis 18 Grad. Die Temperatur des Arbeitszimmers oder anderer Räume der Wohnung könne ebenfalls während der berufsbedingten Abwesenheit der Mieter abgesenkt werden und müsse bei 20 bis 22 Grad liegen.
Auch an das übliche Lüftungsverhalten eines Mieters dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden: dreimaliges Lüften pro Tag sei ausreichend. Kann ein Baumangel nicht festgestellt werden und hat der Mieter genug gelüftet und geheizt, liegt nach Auffassung des Gerichts bei Schimmel und Feuchtigkeitsschäden ein Fehler der Mietsache vor. Der Mieter ist dann zu einer Mietminderung berechtigt. Denn die Wohnung weist Mängel auf, welche durch übliches Wohnverhalten nicht vermieden werden können.