Gerichtsurteil Starke Zugluft im Passivhaus rechtfertigt Mietminderung

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - In Passivhäusern müssen Bewohner mit einem gewissen Maß an Zugluft leben. Denn das lässt sich bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung konstruktionsbedingt nicht gänzlich vermeiden.

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Zieht es allerdings zu sehr, kann das unter Umständen als Mangel gelten.

Wurden die Mängel an der Lüftungsanlage durch eine nicht korrekte Regulierung der Anlage und ungeeignete Zuluftdurchlässe verursacht, ist eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt, heißt es in der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (4/2018) des Deutschen Mieterbundes (DMB). Und das nicht nur in den Wintermonaten, sondern ganzjährig.

In dem verhandelten Fall am Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 33 C 1251/17(76)) hatten die Mieter eine Wohnung in einem Passivhaus gemietet. Im Winter beklagten sie sich über starke Zugluft im Wohn-/Arbeits- und Schlafzimmer. Ein Aufenthalt sei in den Räumen in dieser Jahreszeit zeitweise unerträglich - trotz eingeschalteter Fußbodenheizung. Die Miete zahlten die Mieter daher nur unter Vorbehalt. Eine von den Vermietern beauftragte Firma stellte ebenfalls eine starke Luftzufuhr fest. Die Vermieter wollten das aber dennoch nicht als Mangel anerkennen. So landete der Fall vor Gericht.

Das Amtsgericht sprach den Mietern eine Mietminderung von zehn Prozent zu. Zwar könne in Passivhäusern die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in sehr geringem Maße verändert werden. In dem vorliegenden Fall gehe diese Einschränkung aber über das erwartbare und hinzunehmende Maß hinaus. Das habe das Gutachten ergeben.

Im Winter werde Kaltluft in die Räume geleitet. Insbesondere im Arbeitszimmer entspreche die Zugluft „bei weitem nicht den einschlägigen Behaglichkeitskriterien“. Der Mangel zeige sich zwar besonders im Winter, liege aber ganzjährig vor. Daher sei die Minderung durchgängig anzusetzen.