Teilkündigungen sind unzulässig
Berlin (dpa/tmn) - Normalerweise kann ein Mietvertrag nur als Ganzes gekündigt werden. Eine Teilkündigung einzelner Räume sei verboten, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Teilkündigungen sind unzulässig. So dürfe etwa eine mitgemietete Garage nicht einfach gekündigt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund. Die Wohnungskündigung selbst sei nur erlaubt, wenn der Vermieter einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel bei Eigenbedarf oder wenn der Mieter Zahlungsrückstände hat auflaufen lassen.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme bei der Teilkündigung: Der Vermieter darf „nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume“ einzeln kündigen, wenn er die Nebenräume oder Grundstücksteile dazu verwenden will, Mietwohnungen zu schaffen, erklärt der Mieterbund. In der Teilkündigung muss der Vermieter seine Bauabsichten aber nachvollziehbar darlegen.
Die Kündigungsfrist beträgt den Angaben zufolge immer drei Monate. Mieter können sich gegenüber der Kündigung auf Härtegründe berufen, beispielsweise wenn sie auf die gekündigten Nebenräume dringend angewiesen sind und der Vermieter keine Ersatzräume anbieten kann. Unabhängig hiervon kann der Mieter, dem ein Teil der Wohnung - Keller, Speicher, Garten oder Garage - gekündigt wurde, eine Herabsetzung der Miete fordern.