Wasserschaden: Verursacher muss nicht alles zahlen
Koblenz (dpa/tmn) - Muss nach einem Wasserschaden neu gestrichen werden, hat der Verursacher die Kosten dafür zu tragen. Gezahlt werden muss aber nur für den neuen Anstrich der betroffenen Wand.
Nach einem Wasserschaden muss der Verursacher nicht für Renovierungskosten für angrenzende Räume aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 2 U 209/10). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In dem Fall war Wasser in den Keller eines Wohnhauses eingedrungen. Die Nachbarn hatten auf dem direkt angrenzenden Grundstück ein Fertighaus errichtet und beim Bau eine mangelhafte Anschlussfuge zum Mauerwerk des Gebäudes errichtet. Dieser Fehler war aus Sicht der Eigentümerin die Ursache für den Wassereinbruch.
Die Richter gaben ihr im Prinzip Recht, begrenzten jedoch die Höhe des Schadensersatzes. Die Nachbarn müssten nur die Kosten der Malerarbeiten für die betroffene Wand tragen, nicht jedoch für die angrenzenden Wände. Die Tapeten an diesen Wänden seien bereits mehr als fünf Jahre alt. Nach diesem Zeitraum fielen in der Regel sowieso Schönheitsreparaturen an. So handele es sich dabei um sogenannte Sowieso-Kosten. Diese könnten den Nachbarn nicht auferlegt werden.