Betriebkosten Unerklärlicher Wasserverbrauch nicht auf Mieter umlegbar
Rostock (dpa/tmn) - Grundsätzlich gilt: Mieter müssen für ihren Wasserverbrauch aufkommen. Allerdings kann ein unerklärlicher Mehrverbrauch nicht ohne weiteres als Betriebskosten umgelegt werden, entschied das Landgericht Rostock (Az.: 1 S 198/16).
In solchen Fällen können sich Vermieter mit einer Schätzung behelfen, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 12/2017) vom Eigentümerverband Haus & Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter im Jahr 2012 etwa 70 Kubikmeter Kaltwasser verbraucht. In der Abrechnung für 2013 wurden ihnen dann aber die Kosten für rund 280 Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellt. Im Oktober 2013 hatten die Mieter einen Mangel am Spülkasten der Toilette und am Wasserboiler angezeigt. Dennoch verurteilte sie das Amtsgericht zur Zahlung. Daraufhin gingen die Mieter in Berufung.
Mit Erfolg: Das Landgericht verwies darauf, dass der Mieter laut Gesetz eine Inklusivmiete - also einschließlich der Betriebskosten - schuldet. Werden die Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt, sei dies nur für solche Kosten zulässig, die vom Mieter durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht werden. Beruhten die Betriebskosten auf einem Mangel oder einem Umstand, der nicht zur Risikosphäre des Mieter gehörte, scheide eine Umlage aus. Das sei hier der Fall. Der Verbrauch sei daher zu schätzen.