Urteil: BGH zu überhöhter Maklerprovision
Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Maklerprovision darf nicht zu hoch sein. Denn bewegt sich die Provision außerhalb des Üblichen, geht ein Makler am Ende unter Umständen leer aus. Darauf lässt ein Urteil des Bundesgerichtshofes schließen, auf das der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist.
In dem verhandelten Fall hatten zwei Brüder ein bebautes Grundstück geerbt. Der eine Bruder beauftragte einen Makler, einen Käufer für seinen Erbteil zu finden. In dem von dem Makler vermittelten Kaufvertrag wurde eine Provisionszahlung vereinbart.
Statt der ansonsten in der Region üblichen 7 Prozent sollte der Käufer eine Provision in Höhe von knapp 11,5 Prozent zahlen. Im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts sollte dieser Betrag vom Vorkaufsberechtigten gezahlt werden. Der Bruder des Verkäufers übte sein Vorkaufsrecht aus, zahlte die Provision aber nicht, die nun vom Makler eingeklagt wurde.
Ohne Erfolg (Az.: I ZR 5/15): Zwar müsse ein Vorkaufsberechtigter grundsätzlich eine Maklerprovision bezahlen, wenn diese Bestandteil des Hauptvertrages zwischen dem Verkäufer und Erstkäufer ist, befand der BGH. Dies gilt aber nur dann, wenn die entsprechende Regelung sich im üblichen Rahmen hält. Geht die Regelung in dem Hauptvertrag darüber hinaus, gehört sie nicht zum Kaufvertrag. Der Vorkaufsberechtigte muss sie deshalb nicht zahlen. Der Provisionsanspruch muss auch nicht auf den üblichen Betrag herabgesetzt werden.