Ortsübliche Miete beachten Vermieten an Angehörige: Vorteile für beide Seiten
Berlin (dpa/tmn) - Eigentümer können ihre Immobilie auch an Angehörige vermieten. Oft werden bei solchen Mietverhältnissen auch nur geringere Mieten verlangt. Das hat für beide Seiten Vorteile, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Der Angehörige hat eine geringere Mietbelastung. Der Eigentümer muss nur eine geringe Miete versteuern, kann aber dennoch alle Werbungskosten für die vermietete Immobilie in ungekürzter Höhe steuerlich geltend machen. Aber: Der Steuervorteil wird nur gewährt, wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete erhoben werden.
Anderenfalls müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden. „Werden beispielsweise nur 55 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, können auch nur 55 Prozent der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden“, erläutert Rauhöft. Als Vergleichsmaßstab ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten heranzuziehen.