Urteil Vermieter können Verjährungsfristen nicht einfach verlängern
Berlin (dpa/tmn) - Wann Ansprüche von Mietern und Vermietern bei Mietende verjähren, ist gesetzlich geregelt. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist für Mieter mit Beendigung des Mietverhältnisses und für Vermieter mit Rückgabe der Mietsache.
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Frist für beide Parteien einheitlich mit Beendigung des Mietverhältnisses beginnt, ist unter Umständen unwirksam. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 305/16), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 15/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, nach der Ansprüche des Vermieters zwölf Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren sollten. Die Vermieterin hatte die Räume am 29. Dezember 2014 zurückerhalten. Sie reichte am 25. Juni 2015 Klage ein, weil sie Schadenersatz in Höhe von 16 300 Euro geltend machen wollte. Zugestellt wurde sie der ehemaligen Mieterin aber erst am 1. Oktober 2015, weil der entsprechende Gerichtskostenvorschuss von der Klägerin erst am 21. September gezahlt wurde.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage der Vermieterin ab. Der Grund: Die Ansprüche waren am 30. Juni 2015 verjährt. Die Klage habe keine verjährungshemmende Wirkung, da der Gerichtskostenvorschuss verspätet gezahlt wurde. Fraglich sei, ob die Verjährungszeiträume im Mietvertrag überhaupt verlängert werden können. Eine solche Klausel benachteilige die Mieter, da die Rückgabe der Mietsache häufig vor dem eigentlichen Ende des Mietverhältnisses erfolge.