Gericht klärt Kostenfrage Vermieter muss für eilige Räumungsklage selber aufkommen

Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Klage erhebt, muss im Zweifel auch dafür aufkommen. Das gilt auch dann, wenn die Klage zurückgezogen wird.

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Gibt ein Mieter keinen Anlass für eine Räumungsklage, kann der Vermieter auch nicht die Kosten für die Klage auf den Mieter abwälzen. Das entschied das Kammergericht Berlin (Az: 8 W 82/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

In dem Fall hatte der Vermieter einem Gewerbemieter zum 30. April gekündigt. Der Mieter erklärte sich damit einverstanden, gab aber zugleich an, seine neuen Räume nicht zum 1. Mai beziehen zu können. Er wollte die alten Räume daher weitere 14 Tage gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung nutzen.

Dennoch erhob der Vermieter Anfang Mai Räumungsklage. Der Mieter übergab die Räumlichkeiten aber tatsächlich am 19. Mai, so dass sich der eigentliche Rechtsstreit erledigt hatte und der Vermieter die Klage zurücknahm. Es musste nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Und diese Entscheidung ging zu Lasten des Vermieters: Grundsätzlich trägt derjenige, der die Klage zurücknimmt, auch sämtliche Kosten. Der Vermieter argumentierte jedoch, dass der Mieter zu spät, also nach dem 30. April, die Räume herausgegeben hatte.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht nur darauf an, ob der Mieter zu spät dran ist, sondern auch ob er objektiv Anlass zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat. Und dies war hier nicht der Fall, da der Mieter glaubhaft und nachweislich dargelegt habe, dass er noch im gleichen Monat auszieht. Dies und die Tatsache, dass eine Nutzungsentschädigung angeboten wurde, reicht nach Auffassung des Gerichts aus, um dem Vermieter zuzumuten, die Räumung abzuwarten.