Vermieter muss Musikunterricht nicht dulden
Ob Gitarre, Flöte, Geige oder Klavier: Musikunterricht in Mietwohnungen muss von Vermietern nicht toleriert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Karlsruhe (dpa) - Vermieter müssen Musikunterricht in Mietwohnungen in der Regel nicht dulden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ohne Absprache müsse der Vermieter eine solche teilgewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht akzeptieren, hieß es zur Begründung (Az. VIII ZR 213/12). Etwas anderes kann dem Gericht zufolge nur dann gelten, wenn der Mieter nachweist, dass von dem Unterricht keine Störungen ausgehen.
Die Richter gaben damit einem Vermieter aus Berlin recht, der einem Gitarrenlehrer 2011 fristlos gekündigt hatte. Dieser hatte pro Woche zehn bis zwölf Schülern Unterricht in seiner Wohnung gegeben, was im Haus zu Streit mit Nachbarn geführt hatte. Der Musiker war zu seiner pflegebedürftigen Mutter gezogen und hatte nach deren Tod die Wohnung übernommen.
Der Eigentümerverband Haus und Grund begrüßte das Urteil ausdrücklich. Ein Vermieter müsse derartige rechtliche Möglichkeiten haben, um im Interesse der anderen Mieter in einem solchen Falle den Hausfrieden aufrechterhalten zu können, sagte Kai Warnecke von Haus und Grund. Denn Streitigkeiten zwischen den Mietern müsse letztendlich immer der Vermieter schlichten. Der Deutsche Mieterbund betonte, dass es immer darauf ankomme, was der Mieter mit dem Wohnungseigentümer vereinbart habe.
Mit dem Urteil bekräftigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Das Gericht hatte im Falle eines Immobilienmaklers bereits 2009 entschieden, dass Vermieter die sogenannte teilgewerbliche Nutzung in Mietwohnungen grundsätzlich nicht dulden müssen.