Die Kosten für eine einmalige Schädlingsbekämpfung kann ein Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen. „Umgelegt werden dürfen nur laufende Kosten“, erklärt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das heißt: Rufe der Vermieter den Kammerjäger, weil zum Beispiel ein Wespennest beseitigt werden müsse, sei das eine einmalige Ausgabe. Die Rechnung müsse in diesem Fall der Vermieter übernehmen.
Grundsätzlich zählten Ausgaben für die Schädlingsbekämpfung jedoch zu den umlegbaren Betriebskosten. Komme der Kammerjäger regelmäßig, etwa um Rattenköder auszulegen, tragen die Mieter die Kosten. In diesem Fall müsse das allerdings im Mietvertrag entsprechend vereinbart worden sein.