Für das Schneeschippen gilt: Wenn es keine abweichende Ortssatzung gibt, gelte grundsätzlich die Räumpflicht ab spätestens 7 Uhr morgens und bis circa 20 Uhr abends. Die Gehwege müssen nicht komplett frei geschnippt werden, sondern es reiche einen für Fußgänger ausreichend breiten Streifen ohne Schnee und Eis zu schaffen.
Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebauten und den dazugehörenden Gehwegen sind in der Regel die Besitzer für die Kehrpflicht zuständig. Aber ein Vermieter kann den Angaben zufolge auch die Pflicht übertragen und in der Hausordnung angeben, wie und wann sein Mieter schippen, fegen oder salzen muss.