Amtsgericht München Wasserschaden nach angebohrter Leitung kein Kündigungsgrund
München (dpa/tmn) - Verursachen Mieter einen Wasserschaden, weil versehentlich eine Wasserleitung angebohrt wird, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine Kündigung.
Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Amtsgerichts München nämlich nicht automatisch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung (Az.: 424 C 27317/16). Und zwar auch dann nicht, wenn der entstandene Wasserschaden erheblich ist. Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 6/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Bekannter der Mieter neue Sockelleisten anbringen wollen und dazu Dübel verwendet, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren der Löcher traf er die Hauptwasserleistung, die dort hinter der Wand verlief. Es entstand ein Wasserschaden in Höhe von rund 7400 Euro.
Die Vermieterin kündigte dem Mieter daraufhin. Sie warf ihm unter anderem vor, es sei vor dem Bohren nicht geprüft worden, ob an der Stelle Leitungen verlaufen. Zudem sei der Schaden noch nicht reguliert. Die Mieter wehrten sich mit dem Argument, dass eine Prüfung an der Stelle nicht möglich gewesen sei.
Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Mieter: Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, denn der Mieter habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Der Schaden werde außerdem von einer Versicherung reguliert. Die Vermieterin werde also keinen finanziellen Schaden nehmen. Dass die Regulierung Zeit in Anspruch nehme, könne den Mietern nicht angelastet werden. Auch sei der Leitungsverlauf untypisch und von außen nicht erkennbar. Daher sei hier von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen und nicht von einer schweren Pflichtverletzung.