Der Einzelfall entscheidet Wer für was bei Wasserschäden in der Wohnung aufkommen muss
Berlin (dpa/tmn) - Wasserschäden sind sowohl für Mieter als auch für Vermieter oft ein Alptraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicherungen haben, die für die Schadensregulierung aufkommen.
Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschäden sind standardmäßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Grundsätzlich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig - die muss der Mieter seiner Hausratsversicherung melden, die den Schaden dann übernimmt.
Wasserschäden, die der Versicherung gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudeversicherer deutschlandweit über 1,1 Millionen Leitungswasserschäden“, erklärt Mathias Zunk. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt der Verbraucherexperte beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratsversicherung.
Mieter ohne Hausratsversicherung müssen selbst vom Verursacher Schadenersatz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein, vorausgesetzt, seine Schuld ist erwiesen. Wenn in einer Mietwohnung etwa die Waschmaschine aus- oder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungsweise seine Hausratsversicherung für Schäden innerhalb der Wohnung.
Für die durch den Mieter verursachten Wasserschäden außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflichtversicherung des Mieters auf. Mieter sollten daher immer auch eine Haftpflichtversicherung haben, rät Boss.
Allerdings: „Im Fall eines leckgeschlagenen Aquariums oder eines ausgelaufenen Wasserbetts kommen die Versicherungen oft nicht für die Wasserschäden auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass der Verursacher des jeweiligen Wasserschadens auf den Kosten sitzenbleibt.
Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigentümergemeinschaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutzender Eigentümer der Verursacher des Schadens ist. Seine Privathaftpflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterliegenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuchteten Geschossdecke und an anderen Teilen des Gemeinschaftseigentums nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadensverursacher einen Teil der Kosten - nämlich den, der seinem Wohnungseigentum entspricht - selbst zahlen muss.
Welche Leistungen der Versicherer konkret erbringt und unter welchen Bedingungen, regelt der individuelle Vertrag. „Mieter und Hausbesitzer sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschäden konkret versichert sind“, rät Zunk. Wurde es versäumt, den Versicherer rechtzeitig zu unterrichten, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeitig“ zu verstehen ist, ist in der Regel im Vertrag geregelt.
„Der Mieter steht im Fall eines Wasserschadens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasserhahn abzuschalten, mit Eimer oder Schüssel auslaufendes Wasser aufzufangen, aufwischen - und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr rufen.