Werklohn vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbaren
Berlin (dpa/tmn) - Wer Handwerker beschäftigen will, sollte sich vorher Gedanken über die Bezahlung machen - und den vereinbarten Lohn auf jeden Fall schriftlich festhalten.
Kunden sollten mit Baufirmen oder Handwerkern vor Arbeitsbeginn über den Lohn sprechen. Damit lasse sich späterer Streit vermeiden, erklärt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Am besten sei es, Vereinbarungen über den Werklohn schriftlich festzuhalten. Dabei sollte nicht nur die Höhe der Vergütung geregelt werden, sondern auch, ob stundenweise oder mit einem Pauschalbetrag abgerechnet werden soll.
Gibt es keine entsprechende Regelung, wird laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) die übliche Vergütung fällig. Über deren genaue Höhe muss im Zweifel ein Sachverständiger entscheiden, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied (Az.: 6 O 3415/07).