Winterdienst: Wann Mieter Schnee schippen müssen
Berlin (dpa/tmn) - Der erste Wintereinbruch steht bevor - und damit stellt sich die Frage, wer Eis und Schnee beseitigen muss. Grundsätzlich sind Hauseigentümer dafür verantwortlich. Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter in jedem Fall Schnee schippen muss.
„Der Vermieter kann die Pflicht auch auf den Mieter übertragen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Dies muss allerdings ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Eine Regelung in der Hausordnung reiche dafür nicht.
In der Hausordnung können die Pflichten genauer festgelegt werden: In der Regel muss der Winterdienst werktags ab 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet werden. An Sonn- und Feiertagen startet der Dienst ab 8.00 Uhr. Voraussetzung dafür ist, dass es auch wirklich schneit. Dann muss die zuständige Person die Gehwege vor dem Haus mit einer Mindestbreite von einem Meter von Eis und Schnee befreien. Wenn sich Glatteis bildet, muss sofort gestreut werden.
„Fährt ein Mieter in den Urlaub, obwohl er in dieser Woche eigentlich Dienst hätte, muss er für Ersatz sorgen“, erklärt Ropertz. Gleiches gilt, wenn der Mieter tagsüber arbeitet und nicht da ist. Denn die Person, die streuen muss, haftet meist bei Unfällen und muss gegebenenfalls auf Schadensersatzforderungen reagieren.
Der Eigentümer darf auch einen Hausmeister oder eine Firma beauftragen, den Winterdienst zu übernehmen. Die Ausgaben, die dadurch entstehen, darf er auf die Betriebskostenabrechnung setzen. Egal, wer streuen und schippen muss: Der Eigentümer muss kontrollieren, ob auch tatsächlich geräumt wird.