Es passiert immer wieder: Wird zu wenig gelüftet, bildet sich Schimmel in der Wohnung. Mieter müssen dann Schadenersatz zahlen. Der Vermieter muss jedoch zuvor eine Frist zur Beseitigung setzen, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ergibt (Az.: 10 S 29/11). Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen hin.
In dem verhandelten Fall hatte sich in einer Wohnung Schimmel gebildet, weil der Mieter nicht richtig lüftete und heizte. Der Vermieter forderte vor Gericht, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung des Schimmels übernehmen müsse. Er scheiterte damit jedoch, weil er keine Frist zu dessen Beseitigung gesetzt hatte.