Zuschüsse für den Denkmalschutz
Berlin (dpa/tmn) - Denkmalgeschützte Häuser hat Detlef Kulessa schon zweimal umgebaut. Und zweimal bekam der Wiesbadener dafür den Hessischen Denkmalschutzpreis - zuletzt im Jahr 2016 für die Umgestaltung eines alten Winzerhofs aus dem 18. Jahrhundert im Rheingau-Städtchen Eltville.
Seiner Erfahrung nach sind die Voraussetzungen für das Gelingen des Umbaus: Begeisterung für alte Gemäuer, ein gut gefülltes Portemonnaie und ein guter Draht zu den Behörden. Er rät: Nichts ohne Absprache mit den Denkmalschutzbehörden machen und alles vorher abzustimmen. Das sei auch finanziell sinnvoll. Denn nur, wenn die Arbeiten im Vorfeld erlaubt wurden, kann der Hausbesitzer später die Ausgaben dafür beim Finanzamt angeben. Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer können Eigentümer jeweils 9 Prozent der Kosten über zehn Jahre abschreiben, insgesamt also 90 Prozent.
Zentraler Ansprechpartner dafür ist die untere Denkmalschutzbehörde. Sie ist bei der Kommune oder dem Kreis angesiedelt und gibt Auskunft, ob und welche Teile eines Gebäudes unter Schutz stehen. Welche Auflagen der Bauherr erfüllen muss, kann von Bundesland zu Bundesland variieren. „Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Um- und Ausbauvorhaben sind in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen der deutschen Länder geregelt“, erklärt Björn Bernat vom Deutschen Nationalkomitee Denkmalschutz in Berlin. Üblicherweise stimmen sich die Kollegen von der Bauaufsicht mit den Denkmalschützern ab, bevor sie dem Bauantrag des Denkmalbesitzers zustimmen.
Während des Umbaus haben die Denkmalschützer ein wachsames Auge auf das Gebäude, berichtet Kulessa. Wenn Bauherren eigenmächtig Arbeiten ausführen und gegen Auflagen verstoßen, könnten die Experten sauer reagieren. Im schlimmsten Fall riskieren Bauherren Strafzahlungen. Andererseits seien örtliche Denkmalschützer „sehr flexibel, wenn sie das Gefühl haben, der Bauherr agiert im Sinne des Denkmalschutzes“, sagt Kulessa.
Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt Eva Reinhold-Postina vom Verband privater Bauherren (VPB), bereits bevor man den Bauantrag einreicht, gemeinsam mit der Behörde das Objekt zu besichtigen. Eine Bauvoranfrage klärt zumindest grob, welche Anforderungen die Denkmalschützer stellen. Auch Interessenten, die ein altes Haus kaufen und herrichten wollen, können diese Option nutzen.
Die genauen Vorgaben orientieren sich daran, im welchem Umfang Gebäudeteile unter Schutz stehen. „Beim kompletten Haus muss ich eventuell die Türklinke mit dem Denkmalschutz abstimmen“, erläutert Reinhold-Postina. „Ist allein die Fassade mit Balkon und Fenstern geschützt, könnte ich hinten den Einbau von Plastikfenstern nach normalem Baurecht vereinbaren.“
Für Einzelmaßnahmen gibt es Geld vom Staat. Wer etwa authentische Fenster einbauen oder alte Malereien und Decken rekonstruieren lässt, kann Zuschüsse beantragen - bei der unteren Denkmalschutzbehörde. Geht es darum, den Charakter alter Gemäuer zu erhalten, wird die Pflicht zur energetischen Sanierung lockerer gehandhabt, informiert der VPB. Dann seien Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen möglich. So dürfen Eigentümer etwa ihr Haus vermieten oder verkaufen - ohne den sonst üblichen Energieausweis vorzulegen. Die Befreiung davon sollten Bauherren sich aber von der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich bestätigen lassen.