Zwölf-Monats-Frist bei Betriebskostenabrechnung
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter müssen ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode zugestellt haben. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.
Verpasst der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderungen aus dieser Abrechnung mehr stellen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 63 S 681/09) kommt es nicht darauf an, wann der Vermieter die Abrechnung erstellt oder verschickt hat. Entscheidend ist allein, wann der Mieter die Abrechnung in Händen hält. Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn der Vermieter innerhalb der Zwölfmonatsfrist die Betriebskostenabrechnung durch Einschreiben mit Rückschein verschickt.
Trifft der Postbote den Mieter nicht an, hinterlegt er einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten. Der ersetzt aber nicht den Zugang des Einschreibens und damit der Betriebskostenabrechnung. Holt der Mieter das Einschreiben nicht bei der Post ab, wird es an den Vermieter zurückgeschickt. Der muss dann die Abrechnung erneut verschicken. Ist dann die Zwölfmonatsfrist verstrichen, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, er habe die Verspätung nicht zu verantworten. Tatsächlich trägt der Vermieter das Risiko, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig bekommt.