Ab März droht Bußgeld fürs Heckenroden
Bonn (dpa/tmn) - Hobbygärtner, die eine Hecke radikal abschneiden oder gar roden wollen, haben nur noch den Februar dafür Zeit.
Denn zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände in Siedlungen und in der freien Landschaft zu roden, stark schneiden oder zu zerstören. Wer das Verbot missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hin. Mit dem Gesetz sollen Tiere und ihr Lebensraum geschützt werden, Vögel brüten im Frühjahr und Sommer in den Gehölzen.
Nicht betroffen von dem Verbot sind aber Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Aber auch hier sollte man auf brütende Tiere Rücksicht nehmen.