„CO2-neutral“ muss auch für Herstellung gelten

Koblenz (dpa/tmn) - Verbraucher dürfen erwarten, dass die Angabe „CO2-neutral“ bei Produkten auch für die Herstellung gilt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.

Bei einem „CO2-neutralen“ Produkt müssen die mit der Herstellung verbundenen CO2-Belastungen vollständig ausgeglichen werden, urteilten die Richter. Andernfalls sei die Werbung irreführend (Aktenzeichen: 9 U 163/11).

Das Gericht untersagte damit einem Unternehmen eine entsprechende Werbung. Das Unternehmen hatte für seine Grablichter mit der Bezeichnung „CO2-neutral“ geworben. Das OLG wertete dies als eine Täuschung, denn der Verbraucher nehme an, die Nutzung der Grablichter habe keinen negativen Einfluss auf den CO2-Gehalt der Atmosphäre. Das sei jedoch nicht der Fall, da zumindest bei der Produktion der Kerzen Energie verbraucht werde. Das Unternehmen hätte daher zumindest mit der Angabe „weitgehend CO2-neutral“ werben müssen.