Finanzamt beteiligt sich an Kosten für Gartenpflege

Berlin (dpa/tmn) - Wer im Herbst seinen Garten pflegen lässt, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Vieles lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen - allerdings nur, wenn es nicht bar bezahlt wurde.

Wird der Garten umgestaltet, können 20 Prozent der Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Maximal könnten 1200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Laufende Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen oder Hecke schneiden gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei könnten ebenfalls 20 Prozent der Kosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Höchstgrenze liege hier bei 4000 Euro pro Jahr.

Die steuerliche Förderung beschränkt sich laut BDL auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten seien nicht begünstigt, es sei denn es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung müsse also Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufführen. Wichtig zu beachten: Die Dienstleistung müsse per Überweisung bezahlt werden, nicht bar. Denn dann werden die Ausgaben nicht anerkannt.