Darauf weist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hin.
Das Verbot vom 1. März bis 30. September umfasst das Zerstören, Roden und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbestände in Siedlungen und in der freien Landschaft. So sollen darin lebende, nistende und brütende Tiere beschützt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden, es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Nicht betroffen von dem Verbot sind aber Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Aber auch hier sollten Gartenbesitzer auf brütende Tiere Rücksicht nehmen.