Tierschutz Verbot: Sträucher und Hecken ab 1. März nicht mehr roden
Bonn (dpa/tmn) - Wer eine Hecke stark stutzen oder einen Strauch entfernen will, muss sich sputen: Dem Tierschutz zuliebe dürfen Hobbygärtner in der Zeit von 1. März bis 30. September solche radikalen Rodungsarbeiten nicht vornehmen.
Das sieht das Bundesnaturschutzgesetz vor.
Betroffen davon ist das Roden, Schneiden und Zerstören von Hecken, Gebüschen sowie Röhricht in der freien Landschaft und in Siedlungsbereichen, wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erläutert. Damit sollen Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tiere und Pflanzen geschützt werden. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro bestraft werden.
Erlaubt sind aber auch das Frühjahr und den Sommer über sogenannte Form- und Pflegeschnitte. Es dürfen also Zuwächse an den Pflanzen entfernt und diese wieder in Form gebracht werden. Trotzdem sollte man auf brütende Tiere hierbei besonders Rücksicht nehmen.