Krankenkassen: Gleicher Preis, bessere Leistung
Weil der Beitragssatz derselbe ist, entscheiden bei den gesetzlichen Kassen die jeweiligen Zusatzleistungen.
Düsseldorf. Beitrag und Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind in Deutschland alle gleich. Unterschiede gibt’s trotzdem: Attraktive Zusatzangebote sorgen für teilweise deutlich bessere Leistungen.
Seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen keine unterschiedlichen Beitragssätze mehr. Der Wettbewerb zwischen den Kassen findet seither vor allem über die freiwilligen Zusatzleistungen statt. Rund 95 Prozent aller Kassenleistungen werden vom Gesetzgeber bestimmt. Diese Pflichtleistungen müssen alle Kassen gleichermaßen erbringen.
Bei etwa fünf Prozent ihrer Leistungen aber dürfen die Krankenkassen selbst per Satzung bestimmen, was sie ihren Versicherten anbieten. „Diese sogenannten Satzungsleistungen sind sehr individuell gestaltet und damit von Kasse zu Kasse oft sehr unterschiedlich. Sie werden freiwillig angeboten, so dass für Versicherte kein Rechtsanspruch darauf besteht“, erklärt Ann Marini, stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes.
Bessere Leistung durch Zusatzangebote: Beliebte Extras sind zum Beispiel Zahnleistungen, wie Zuschüsse zu den Kosten der jährlichen professionellen Zahnreinigung oder auch Sparprogramme mit vergünstigten Konditionen beim Zahnersatz. Einige Kassen zahlen auch Überschüsse in Form von Geldprämien an ihre Versicherten zurück.
Auch gesundheitsbewusstes Verhalten wird von vielen Kassen finanziell belohnt. Daneben gibt es bei manchen Anbietern Kostenzuschüsse für alternative Heilverfahren, wie anthroposophische Medizin, Osteopathie oder Reflexzonenmassage. Selbst Brillen und Kontaktlinsen werden von einigen Kassen wieder bezuschusst.
Per Kassenwechsel zur besseren Leistung: Wer von solchen Zusatzleistungen profitieren möchte, muss zur entsprechenden Kasse wechseln, denn die jeweiligen Satzungsleistungen stehen immer nur den dort Versicherten zur Verfügung. Ein Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zur anderen ist dabei sehr einfach und vor allem auch risikolos möglich.
„Jede gesetzliche Kasse muss zuvor gesetzlich Versicherte aufnehmen, der Versicherungsschutz besteht immer nahtlos, und falls man wirklich mit der neuen Kasse nicht zufrieden sein sollte, kann man nach 18 Monaten auch problemlos wieder zur seiner alten Kasse zurückkehren“, erklärt Regina Behrendt, Referentin für den Gesundheitsmarkt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Kündigen außer der Reihe: Nach einem Kassenwechsel sind Sie grundsätzlich 18 Monate lang an die neue Kasse gebunden. Wenn die Krankenkasse allerdings erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt beziehungsweise einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag weiter erhöht, steht Ihnen als Versicherter ein Sonderkündigungsrecht zu. „Sobald die Krankenkasse ihre Versicherten darüber informiert, haben Sie einen Monat Zeit zu kündigen“, erklärt Behrendt.
Dieses Recht steht Ihnen übrigens auch zu, wenn Ihre Kasse die Zahlung von Mitgliedsprämien einstellt oder reduziert. Übrigens: Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie grundsätzlich auch, wenn Sie einen Wahltarif abgeschlossen haben. Ausnahme: der Krankengeld-Wahltarif. „Wenn Sie einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben, sind Sie definitiv drei Jahre an Ihre aktuelle Krankenkasse gebunden und können in dieser Zeit auch nicht außerordentlich kündigen“, betont die Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.