Die Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses befürchteten Verschmutzungen in Treppenhaus und Garten durch die im Haus gehaltenen Katzen. Sie wollten deshalb den Leinenzwang durchsetzen. Eine Eigentümerin und Katzenhalterin klagte gegen die Neufassung der Hausordnung und bekam vor Gericht Recht.
Die Verpflichtung, Verschmutzungen der Tiere sofort zu beseitigen, reiche aus, befand der Amtsrichter (Aktenzeichen: 33 C 2891/14). Im Übrigen bewahre auch ein Leinenzwang das Grundstück nicht vor Verschmutzungen, weil jederzeit nicht angeleinte Katzen von Nachbargrundstücken dort eindringen könnten.