Reiserecht: Zu spät auf dem Kreuzfahrtschiff
Verspätet sich der Beginn einer Kreuzfahrt wegen eines Flugausfalls, bekommen Urlauber einen Teil des Reisepreises zurück (Symbolfoto: dpa). Die Höhe der Preisminderung hängt vom Gesamtpreis der Kreuzfahrt ab.
Schadenersatz von der Reederei gibt es aber nicht, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 181/14). Denn das Verschulden der Airline oder des Flughafens könne nicht dem Kreuzfahrtunternehmen angelastet werden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der „ReiseRecht aktuell“. Voraussetzung ist, dass Kreuzfahrt und Flug als Paket gebucht wurden.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Südamerika-Kreuzfahrt, die im brasilianischen Santos beginnen sollte. Der Flug ab Frankfurt fiel wegen eines Streiks zunächst aus. Die Kläger verbrachten eine Nacht im Hotel. Doch das Flugzeug musste am nächsten Tag wegen eines Defekts auf Gran Canaria zwischen landen. Dort mussten die Kläger noch eine Nacht im Hotel schlafen. Am darauffolgenden Tag erreichten sie schließlich über Sao Paolo und Rio de Janeiro das Schiff. Insgesamt verloren sie durch die verzögerte Anreise etwa zweieinhalb Tage.
Der Reiseveranstalter zahlte den Klägern 497 Euro plus 300 Euro Bordguthaben als Entschädigung. Die Urlauber verlangten vor Gericht eine anteilige Minderung für drei volle Urlaubstage — was 1195 Euro gewesen wären. Das Gericht sprach ihnen aber nur zweieinhalb Tagesreisepreise zu. Das waren 996 Euro. Der Grund: Statt wie geplant morgens, erreichten die Kläger — eben mit zwei Tagen Verspätung — nachmittags ihr Schiff. So bekamen sie abzüglich der bereits geleisteten Entschädigung nur 199 Euro zurück. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gab es nicht. dpa