Airline darf bei Flugstornierung nicht vollen Preis einbehalten

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine Frau storniert aus persönlichen Gründen den Flug. Die Airline will ihr den Flugpreis nicht erstatten. Die Frau klagt dagegen. Das Ergebnis fällt überraschend verbraucherfreundlich aus.

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Storniert ein Kunde seinen Flug, darf die Airline nicht einfach den kompletten Flugpreis einbehalten. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 2391/13 [44]). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau Flugtickets für eine Reise von Frankfurt am Main nach Istanbul und zurück gebucht. Aus persönlichen Gründen musste sie die Reise stornieren. Die Airline zahlte ihr jedoch nichts zurück.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Die Airline habe zwar einen Anspruch auf eine Vergütung. Zurückzahlen muss sie jedoch den Betrag, den sie sich durch die Aufhebung des Vertrags gespart hat. Im konkreten Fall urteilte das Gericht, dass die Airline 95 Prozent des Reisepreises zurückzahlen musste, weil sie nicht darlegte, wie hoch die ihr entstandenen Kosten waren. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Stornierungen eine Strafe anfalle, die bei bis zu 100 Prozent des Flugpreises liegen könne, wurden der Klägerin nicht mitgeteilt. Insofern berücksichtigte sie das Gericht nicht.