Auslandsreise-Krankenversicherung Auf Auslandsreise infiziert - die Kostenfrage
DÜSSELDORF · Verbraucherzentrale NRW rät dringend zum Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung – nicht nur wegen Covid 19.
Mit der erhofften Entspannung in Sachen Corona dürfte auch die Reiselust wieder steigen. Doch was ist, wenn sich der Reisende im Ausland ansteckt und behandelt werden muss? Oder die Reise abbrechen muss, um zuhause behandelt zu werden? Die Verbraucherzentrale NRW rät für solche Fälle zum Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.
Für rund zehn Euro pro Jahr lasse sich damit das Risiko absichern, dass man bei Krankheit im Urlaub nicht auf zusätzlichen Behandlungskosten sitzen bleibt. Doch Verbraucherschützerin Rita Reichard warnt: „Nicht alle Auslandsreisekrankenversicherungen zahlen ohne Wenn und Aber, wenn Reisende sich in Hochrisikogebieten aufhalten. Manche Versicherer leisten grundsätzlich nicht, andere wiederum nur dann nicht, wenn die Behandlung im Zusammenhang mit Covid-19 steht.“ Das könne dazu führen, dass Verbraucher auf hohen Kosten sitzen bleiben, wenn sie in einem Hochrisikogebiet erkranken oder einen Unfall erleiden, warnt die Versicherungsexpertin. Doch noch sei Zeit, seinen Oster- oder Sommerurlaub insoweit abzusichern.
Police auch sinnvoll bei Reisen
in andere Länder der EU
Wer schon eine Auslandsreisekrankenversicherung hat, solle sich die bestehenden Bedingungen anschauen, rät Reichard. Zu finden ist die entsprechende Klausel in der Regel in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Wann leisten wir nicht“ oder „Allgemeine Ausschlüsse“. Heißt es dort zum Beispiel „Nicht versichert sind Reisen in Länder, für die die Regierung Ihres Wohnsitzlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat“, dann hat man keinen Versicherungsschutz, wenn man im Urlaubsland erkrankt. Egal, ob es das gebrochene Bein oder die Covid-Infektion ist.
Wer also bereits eine Auslandsreisekrankenversicherung hat (oftmals gibt es einen solchen Schutz über den Kreditkartenvertrag, auch wenn dieser meist nicht so umfassend ist), sollte prüfen, ob wichtige Kernleistungen enthalten sind.
Wenn das nicht der Fall ist, raten die Verbraucherschützer zu einer weiteren Versicherung. Eine solche Doppelversicherung sei nicht verboten. Sollte es zu einem Versicherungsfall kommen, müsse man dies aber dem Versicherer mitteilen, so dass dieser überprüfen kann, wer für die Regulierung des Schadens verantwortlich ist. Und: Man darf einen Schadensfall nicht doppelt mit zwei Versicherern abrechnen.
Auch gesetzlich Krankenversicherten, die bei Reisen innerhalb der EU krankenversichert sind, raten die Verbraucherschützer zum Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicherung. Für eine Reise etwa nach Übersee ist diese ohnehin ratsam, aber empfehlenswert sei die Police auch bei der Reise in unsere Nachbarländer. Zwar erhalten gesetzlich Krankenversicherte mit ihrer Gesundheitskarte europaweit alle medizinischen Leistungen, die während der Reise notwendig werden und nicht bis zur Rückkehr ins Heimatland aufgeschoben werden können. Sowohl beim Arzt als auch im Krankenhaus. Behandlungskosten, die die Krankenkassensätze des jeweiligen Reiselandes übersteigen, werden aber nicht übernommen. Auch auf den Kosten eines eventuellen Rücktransports kann man ohne eine Auslandspolice sitzenbleiben.
Auch privat Krankenversicherte sind im Ausland nicht immer auf der sicheren Seite. Auch ihre Tarife decken nicht immer alle Kosten. Der Rücktransport sei häufig nicht versicherte, warnen die Verbraucherschützer und raten auch hier zum Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.
Die Stiftung Warentest hat 96 Anbieter miteinander verglichen. Sie finden das Ergebnis auf deren Internetseite unter dem Suchwort Auslandsreise-Krankenversicherung. Dort lässt sich der Vergleich zum Preis von 3 Euro herunterladen.
Weitere ausführliche Informationen darüber, welche Versicherungen vor einer Auslandsreise noch sinnvoll sein können, finden Sie unter dem Suchbegriff Auslandsreise unter