Annullierung auch nach dem Start des Flugs möglich
Luxemburg (dpa/tmn) - Ein Flug kann auch nach dem Start annulliert werden. Auch wenn die Maschine schon abgehoben hat, der Pilot dann aber entscheidet, zum Flughafen zurückzukehren, ist das als „Annullierung“ im reiserechtlichen Sinn zu verstehen.
Ein Flug kann auch nach dem Start noch annulliert werden - wenn der Pilot entscheidet, zum Flughafen zurückzukehren. Die Passagiere haben dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung 261/2004. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Aktenzeichen: C-83/10), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
In dem Fall wollten die Kläger mit Air France von Paris ins spanische Vigo fliegen. Wenige Minuten nach dem Start kehrte die Maschine wegen eines technischen Defekts zum Flughafen Charles de Gaulle zurück. Mehrere Passagiere flogen am Tag darauf nach Porto und reisten dann mit dem Taxi nach Vigo. Andere wurden auf einen Flug nach Vigo am Folgetag umgebucht. Die Kläger verlangten eine Ausgleichszahlung von jeweils 250 Euro und argumentierten, ihr ursprünglich gebuchter Flug sei annulliert worden.
Dem schloss der EuGH sich an: Ist das Flugzeug gestartet, dann aber zurückgekehrt, gelte der Flug als nicht durchgeführt. Dabei sei unerheblich, warum das Flugzeug umkehren musste.