Nicht außergewöhnlich Entschädigung fällig: Flugverspätung wegen Gewitter
Köln (dpa/tmn) - Dass ein Flugzeug wegen Gewitter nicht pünktlich abheben kann, kommt nicht häufig vor - aber es kann passieren. Erreicht der Fluggast sein Ziel wegen des Unwetters mit großer Verspätung, steht ihm eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu.
Die Airline kann sich dann nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Gewitter sei zwar ungewöhnlich - dennoch müsse eine Fluggesellschaft damit stets rechnen, urteilte das Amtsgericht Köln (Az.: 114 C 208/15). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Wann eine Airline bei Verspätung entschädigen muss, darüber entbrennt immer wieder Streit. Bis zu 600 Euro pro Passagier können fällig werden - je nach Distanz. In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur und damit um die Höchstsumme. Weil sich der Zubringer aufgrund eines Gewitters verspätete, erreichte der Kläger sein Ziel mit 21 Stunden Verspätung. Die Airline argumentierte mit außergewöhnlichen Umständen - ohne Erfolg. Vor Gericht bekam der verspätete Fluggast Recht.