Ein neuer Abflughafen, eine spätere Abflugzeit - Reisende dürfen bei solch gravierenden Änderungen seitens des Veranstalters mit einer Entschädigung rechnen, wenn sie von der Reise zurücktreten. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 427 C 12693/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall hatte ein Kläger eine Pauschalreise von Berlin nach Antalya gebucht. Fünf Wochen vor Reisebeginn verlegte der Veranstalter den Hinflug nach Dresden. Abflugzeit sollte nicht mehr 14.55 Uhr, sondern 22:45 Uhr sein. Der Kläger trat von der Reise zurück und verlangte Entschädigung - zu Recht, entschied das Gericht.
Es sei nicht nur unzumutbar, den Abflughafen auszutauschen, wenn der Kläger in die Nähe wohne. Die Ankunft mitten in der Nacht des Folgetages sei für den Betroffenen außerdem eine Störung der Nachtruhe. Dadurch werde die Reise erheblich beeinträchtigt. Das Gericht sah im Verhalten des Veranstalters eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrags und sprach dem Kläger die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung für „vertane Urlaubszeit“ zu.