Fluggäste haben bei Streik Anspruch auf Ersatzbeförderung
Hannover (dpa/tmn) - Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren. Der Reiserechtler Paul Degott erklärt, welche Ansprüche Passagiere haben.
Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?
Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket kaufen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft die Kosten dafür erstattet, warnt Degott. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.
Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?
Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
Normalerweile steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.
Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?
Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.