Oktober) verkündeten Urteil.
Das Prinzip, wonach Streitigkeiten bei der Vermietung einer Immobilie dort ausgetragen werden, wo das Haus steht, sei in solchen Fällen nicht anwendbar, so der Bundesgerichtshof. Das gelte jedenfalls, wenn das Haus nicht dem Reiseveranstalter selbst gehört (Az. X ZR 157/11).
Das höchste deutsche Zivilgericht gab damit einer Klage von Urlaubern statt, die über einen dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht hatten. Da das Haus erhebliche Mängel aufwies, reisten sie wieder ab und forderten die Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“. Der BGH gab ihnen nun recht. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe auch, wenn keine Pauschalreise gebucht werde, sondern nur ein Ferienhaus, betonten die Richter unter Verweis auf frühere Entscheidungen.