Pilot krank - Fluggesellschaft muss haften

Darmstadt (dpa/tmn) - Eine Airline muss nicht nur einsatzbereite Maschinen bereitstellen - sondern auch einsatzfähiges Personal. Fällt ein Flug aus, weil der Pilot krank wird, steht Fluggästen daher eine Ausgleichszahlung zu.

Eine Fluggesellschaft muss damit rechnen, dass ein Pilot krank werden kann. Fällt der Flug zum Beispiel wegen eines Kreislaufkollaps des Kapitäns aus, haben Kunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Unternehmen kann sich nicht auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ berufen, durch den es von der Zahlungspflicht befreit wäre, entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 7 S 250/11). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem Fall hatte der Kläger einen Rückflug von Sansibar nach Frankfurt/Main gebucht. Weil der Pilot einen Kreislaufzusammenbruch hatte, verschob sich der Abflug um 24 Stunden. Die Fluggesellschaft argumentierte, es könne die Erkrankung von Crewmitgliedern im Ausland nicht durch vorbeugende Maßnahmen verhindern. Deshalb müsse sie als „außergewöhnlicher Umstand“ im reiserechtlichen Sinn betrachtet werden.

Das sah das Gericht nicht so: Die Fluggesellschaft sei nicht nur verpflichtet, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal. Dem Kläger wurde - der Flugstrecke von 3500 Kilometern entsprechend - eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zuerkannt.