Generell gibt es Veranstalter, die Reisen durchführen und Firmen, die lediglich Reisen vermitteln. Der Unterschied ist für den Verbraucher oft nicht leicht zu erkennen. In dem verhandelten Fall (Az.: 3 O 116/15) trat der Vermittler nach Überzeugung des Gerichts als Veranstalter auf. Denn er bündelte einzelne Leistungen zu einem Reisepaket. Außerdem nannte er einen Gesamtpreis, aber nicht den eigentlichen Veranstalter. Der Hinweis auf die Rolle als Vermittler fand sich nur in den AGB.
Ein Reiseveranstalter muss jedoch einen Sicherungsschein ausstellen, wenn er Vorauszahlungen kassiert. Das tat der Vermittler nicht. Diese Praxis wurde vom Gericht für nicht rechtens erklärt. Ein Sicherungsschein dient dazu, den Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters abzusichern.