Sturz auf dem Pooldeck - Reederei haftet nicht
Rostock (dpa/tmn) - Eine Reederei ist grundsätzlich für die Verkehrssicherheit auf ihrem Schiff verantwortlich - jedoch nicht für jeden Sturz eines Passagiers an Bord. Die Reisenden müssten auch selbst achtsam sein, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 202/12).
Eine Reederei haftet nicht bei einem Sturz auf dem Pooldeck. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall war eine Frau bei einer Schlagerparty auf dem Pooldeck eines Kreuzfahrtschiffs gestürzt. Sie hatte eine Treppe benutzt, um einen freien Sitzplatz auf dem terrassenförmig angelegten Liegebereich zu erreichen. Dabei stürzte sie und brach sich den Außenknöchel. Sie verklagte die Reederei auf Schmerzensgeld. Denn ihrer Ansicht nach waren die unterschiedlichen Höhen der Treppenstufen und der terrassenförmigen Liegeflächen die Ursache für den Sturz. Den Höhenunterschied habe sie wegen der schlechten Lichtverhältnisse nicht erkennen können. Zudem habe es keine Hinweisschilder gegeben.
Das sei aber auch nicht nötig gewesen, entschieden die Richter. Die Klägerin sei aus Unachtsamkeit gestürzt. Der Reiseveranstalter müsse zwar grundsätzlich für die Sicherheit der Unterkünfte und Transportmittel sorgen. Jeden Unfall könne er aber nicht verhindern. Die Klägerin habe nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass die Sitzstufen genauso hoch sind wie die Treppenstufen.