Urteil Esta für Durchreise nötig? Buchungsportal muss informieren
Frankfurt/Main · Manchmal brauchen Reisende auch für den Transitbereich eines Flughafens eine Einreisegenehmigung. Sonst kann der Urlaub enden, ehe er begonnen hat. Wer ist hier in der Aufklärungspflicht?
Brauchen Urlauber bei einer Flugreise für einen Zwischenstopp eine Einreisegenehmigung für dieses Land, muss ein Online-Portal Kunden im Buchungsprozess darauf hinweisen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. (Az.: 6 U 154/24).
In dem Fall hatte eine Familie Flüge von Zürich ins neuseeländische Auckland gebucht, mit Zwischenstopp in Los Angeles. Doch auch für die Durchreise und den Aufenthalt in L.A. nur zu „Transitzwecken“ am Airport hätte die Familie eine Einreisegenehmigung (Esta) gebraucht. Darum wurde der Familie in Zürich der Flug seitens der Airline verweigert. Über die Notwendigkeit der Esta war sie vom Buchungsportal nicht informiert worden.
Eine Verbraucherzentrale klagte gegen das Portal auf Unterlassung: Es solle solche Reiseleistungen nicht mehr ohne solche Hinweise anbieten dürfen. Das Landgericht Frankfurt hatte den Verbraucherschützern in erster Instanz im April 2024 recht gegeben, nun bestätigte das OLG die Auffassung und verpflichtete das Portal zur Unterlassung, wie das Gericht mitteilt.
Warum das Gericht das Portal in die Pflicht nimmt
Die Beklagte betreibe eine Online-Buchungsplattform und vermittle Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter, hieß es. „Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter.“ Aber: Wenn der Prozess der Buchung ausschließlich und vollständig auf ihrer Internetseite stattfinde, müsse sie alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Dazu zähle der Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen wie die Esta.
Konkret heißt es in der Mitteilung: Der verständige Durchschnittsverbraucher benötige so einen Hinweis, um unter angebotenen Flügen und Flugvarianten informiert auswählen zu können. Denn: „Er denke bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.“
Die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, die Beklagte könne die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen.
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