Urlauber muss Ersatzhotel nicht akzeptieren
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Böse Überraschung am Urlaubsort: Das Hotel ist überbucht, das Ausweichquartier schäbig. Immerhin liegt in so einem Fall ein erheblicher Mangel vor - der Urlauber hat Anspruch auf Entschädigung und kann den Reisevertrag sogar kündigen.
Eine andere Unterkunft als die gebuchte müssen Urlauber nicht akzeptieren. Ist das gewünschte Hotel überbucht, gilt die Unterbringung in einem Ersatzhotel als ein erheblicher Mangel, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. So urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 199/11), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Dabei muss der Urlauber nicht begründen, warum er das Ersatzhotel nicht akzeptiert.
In dem Fall hatte der Urlauber seine Reise abgebrochen, nachdem sein Hotel im ägyptischen Hurghada überbucht war. Er und seine Partnerin waren vom Flughafen direkt in ein anderes Hotel gefahren worden. Dagegen hatte er protestiert und verlangt, im gebuchten Hotel zu wohnen. Als das nicht möglich war, kündigte er den Reisevertrag und flog nach Deutschland zurück. Der Veranstalter habe die vereinbarte Reiseleistung nicht erbracht, als er den Kunden in ein anderes Hotel schickte, argumentierte das Gericht. Er habe kein Recht, den Kunden ohne dessen Zustimmung woanders unterzubringen.
Weil er das dennoch getan habe, liege ein erheblicher Mangel vor, so dass der Reisevertrag gekündigt werden dürfe. Das gilt umso mehr, als der Kunde kritisiert hatte, das Ersatzhotel sei von Ausstattung, Qualität und Lage nicht mit dem gebuchten vergleichbar gewesen. Der Veranstalter hatte dem nicht widersprochen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kunde somit Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie auf eine Entschädigung für die drei Tage, die er und seine Partnerin in dem Ersatzhotel wohnen mussten. Dafür veranschlagten die Richter 181,50 Euro, das entspricht 25 Prozent des anteiligen Reisepreises für diese drei Tage.