Veranstalter darf nicht einfach anderes Hotel buchen
München (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter darf nicht eigenmächtig ein anderes Hotel als mit dem Kunden vereinbart buchen. Passiert es doch, kann der Urlauber von der Reise zurücktreten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Veranstalter darf für Urlauber nicht einfach anderes Hotel buchen. War ursprünglich ein Aufenthalt in einer Hotelvilla mit eigenem Pool vorgesehen, ist ein gleichwertiges Hotel ohne Villa und Pool kein passender Ersatz. Die Urlauber dürfen dann von der Reise zurücktreten. Außerdem stehe ihnen Schadenersatz zu, entschied das Amtsgericht München (Az.: C 9151/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht. Fünf Nächte wollte er mit seiner Familie in einem 4,5-Sterne-Hotel in Ras al Khaimah verbringen, zwei weitere Nächte in einem 5,5-Sterne-Hotel, in dem er eine eigene Villa mit Pool bewohnt hätte. In der Buchungsbestätigung waren jedoch zwei andere Hotels in einem anderen Emirat angeben. Der Kläger widersprach. Der Veranstalter buchte ihn aber nicht auf das ursprünglich vereinbarte Hotel. Der Kläger trat deshalb von der Reise zurück und forderte Schadenersatz.
Das Gericht gab ihm Recht. Durch den Wechsel der Unterkunft sei die Reiseleistung des Veranstalters mangelhaft gewesen. Das neue Hotel sei nicht gleichwertig mit dem vom Kunden gewünschten gewesen, vor allem deshalb, weil es keine eigene Villa mit Pool besitzt. Auch die Tatsache, dass das Ersatzhotel in einem anderen Emirat liegt, sei eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Urlauber habe das Recht, seinen Urlaubsort selbst zu wählen. Bei einem Reisepreis von 3737 Euro sprach das Gericht dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 1600 Euro zu.