Räum- und Streupflicht: Bis sieben Uhr muss der Schnee weg
Wer sich Ärger ersparen möchte, sollte räumen und streuen. Wir zeigen, was wichtig ist.
Düsseldorf. Bei Temperaturen um den Nullpunkt steht es wieder an — das leidige Thema Räum- und Streupflicht. Rutscht ein Fußgänger auf dem nicht geräumten Bürgersteig vor dem Haus aus, kann Schadensersatz, gegebenenfalls gar eine lebenslange Rentenzahlung fällig werden.
Während es bei Einfamilienhäusern klar ist, dass der Eigentümer in der Pflicht steht, kann es in anderen Konstellationen Zweifel geben.
Bei Mietwohnungen ist es zunächst einmal Aufgabe des Hauseigentümers, den Bürgersteig vor seinem Haus schnee- und eisfrei zu halten. Ein Gewohnheitsrecht, wonach der Parterremieter automatisch den Winterdienst übernehmen müsste, gibt es nicht. Diese Aufgabe kann der Vermieter aber per Vereinbarung, meist im Mietvertrag, auf den oder die Mieter übertragen. Ist der streu- und räumpflichtige Mieter abwesend, so muss er für eine Vertretung sorgen.
Geschädigte, die vor einer Wohnungseigentumsanlage ausgerutscht sind, können sich zwar auch an die einzelnen Eigentümer halten. Für das Unfallopfer ist es aber einfacher, seine Ansprüche gegen die Gemeinschaft geltend zu machen. Oftmals hat die Eigentümergemeinschaft einen Einsatzplan für den Streu- und Räumdienst. Wenn dann der zurzeit des Unfalls zuständige Eigentümer es versäumt hat, zu streuen, so haftet die Eigentümergemeinschaft. Sie kann denjenigen, der seine Pflicht verletzt hat, aber gegebenenfalls in Regress nehmen.
Gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften, aber auch bei mehreren Mietern, bei denen man nie ganz sicher sein kann, ob auch der jeweils Verpflichtete morgens aktiv wird, kann es sich lohnen, einen Winterdienst zu engagieren. Hier gibt es Anbieter, die sich ihre Dienste pauschal — zum Beispiel für jährlich 200 Euro pro Wohnungseigentümer oder Mieter — vergüten lassen. Oder aber es wird jeder Einsatz abgerechnet. Einen solchen Winterdienst findet man entweder im Branchenbuch unter Hausmeister-Service. Oder man hält in der Nachbarschaft die Augen offen: Gibt es da Objekte, die von einem Profi freigehalten werden? Vielleicht übernimmt der ja noch einen Kunden.
Die Antwort darauf ergibt sich aus dem lokalen Ortsrecht. Die Regelungen ähneln sich. So heißt es gleichlautend in den Straßenreinigungssatzungen von Krefeld und Wuppertal: „In der Zeit von 7 bis 20 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“
Düsseldorf zum Beispiel kommt beim Thema Streusalz ganz streng daher. Auf der Homepage der Stadt heißt es, dass der Einsatz von Streusalz nur in Ausnahmefällen an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder anderen steilen Streckenabschnitten erlaubt ist.
Auch in Krefeld ist man streng: Nach § 6 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung darf Streusalz für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Rad- und Gehwegen nicht verwendet werden. Auch Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden.
In Wuppertal mit seinen vielen Steigungen ist man liberaler. Wolfgang Herkenberg, Chef der Abfallwirtschaftsgesellschaft, sagt, dass bei Eisglätte auch auf Bürgersteigen auftauende Mittel verwendet werden dürfen. Und auch bei Schneeglätte dürfe jedenfalls an Gefahrenstellen wie Treppen oder abschüssigen Bürgersteigen Salz benutzt werden.
In Solingen heißt es: „Streusalz oder andere auftauende Stoffe dürfen grundsätzlich auf Gehwegen nicht verwendet werden. Ihr Gebrauch ist nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und Brückenabgängen, steilen Gefällstrecken) oder in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) erlaubt, soweit die Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes mit abstumpfenden Mitteln allein nicht möglich ist.“
In Remscheid gibt es wegen des harten bergischen Wetters eine Zusatzpassage in der Straßenreinigungs-Satzung: „Sollten abstumpfende Stoffe bei Eisbildung nicht ausreichen, um die Verkehrssicherheit herzustellen, ist die sparsame Anwendung von Streusalz ausnahmsweise gestattet.“ Sollte jemand über Gebühr salzen, kann ein Bußgeld fällig werden, wobei die Stadt, so heißt es, dabei „mit Augenmaß“ vorgehe.