Einspruch erlaubt - Was gegen schlechte Schulnoten möglich ist

Berlin (dpa/tmn) - Zwischen einer „1“ und einer „3“ liegen manchmal Welten. Insbesondere, wenn Schüler sich ungerecht schlecht benotet fühlen. Oft hilft schon ein Gespräch mit dem Lehrer. In ganz besonders schweren Fällen können die Gerichte helfen.

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„DAS IST UNGERECHT!“ Diesen Aufschrei ihrer schulpflichtigen Kinder kennen viele Eltern. Besonders empört klingt er, wenn es um das Thema Schulnoten geht. Meistens ist die Aufregung grundlos, aber eben nicht immer. Doch was kann man tun, wenn die Noten des Kindes tatsächlich ungerecht sind?

„Zunächst sollte der Schüler selbst mit dem Lehrer über die Bewertungskriterien sprechen und versuchen, eine Einigung zu finden“, empfiehlt Tobias Funk von der Kultusministerkonferenz. Fehler passieren - auch Lehrern. So kann immer mal etwas übersehen oder falsch bewertet worden sein. Entsprechend schnell kann ein klärendes Gespräch die schlechte Note aus der Welt schaffen.

Dennoch gilt: „Einen Rechtsanspruch auf Änderung einer einzelnen Note oder auf Wiederholung einer Arbeit haben Eltern in der Regel nicht“, sagt Ursula Walther, stellvertretende Vorsitzende des Bundeselternrates. „Mit einer Ausnahme: Die Note hat Einfluss auf die Zeugnisnote und damit auf die Versetzung.“

Gibt es keine Einigung mit dem Lehrer, kann der Schüler selbst oder seine Eltern sich mit der Schulleitung oder anderen Vertrauenspersonen zusammensetzen und versuchen, die Situation zu klären. Führt auch hier kein Weg zu einer gemeinsamen Lösung können die Schulaufsicht und das Kultusministerium eingeschaltet werden.

Auf dem rechtlichen Weg gibt es zwei unterschiedliche Formen, mit denen Noten angefochten werden können. Zum einen ist das die formlose Beschwerde, zum anderen der formelle Widerspruch.

Die Beschwerde ist weder an eine Frist gebunden, noch muss sie einer bestimmten Form gehorchen. Allerdings hat sie auch keine aufschiebende Wirkung. Eine Beschwerde kann der Schüler gegen Einzelnoten oder das Halbjahreszeugnis einlegen. Diese Noten dienen lediglich der Information des Schülers und haben keine unmittelbaren Folgen für ihn. Darum sind diese Noten keine Verwaltungsakte.

„Zeugnisse, die über das Vorrücken oder über den weiteren Bildungsweg entscheiden, sind Verwaltungsakte“, erklärt Ursula Walther. Gegen diese können Eltern oder volljährige Schüler innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegen. Damit wird die zuständige Behörde veranlasst, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Zeugnisses nachzuprüfen. Wichtig ist es, den Antrag gut zu begründen. Bei Mängeln im Verfahren kann es für den klagenden Schüler eine Wiederholungsprüfung geben.

Das Verwaltungsgericht überprüft zunächst, ob die Bedingungen regulär sind, darf aber auch eine inhaltliche Kontrolle vornehmen. Das Hauptproblem ist dabei der Bewertungsspielraum. „Ob Fehler so gravierend sind, dass es eine „5“ gibt, oder ob es trotz der Fehler noch für eine „4“ reicht, das ist gerichtlich nicht überprüfbar“, sagt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Mitglied beim Deutschen Anwaltverein.

„Richter sind keine Lehrer, darum kann man beim Verwaltungsgericht auch keine bestimmte Note einklagen“, sagt er. Dennoch gibt es Maßstäbe an denen sich die Richter orientieren können. „Was wissenschaftlich vertreten werden kann, darf nicht als falsch gewertet werden.“ Lassen sich dem Lehrer aber solche Mängel in der Bewertung nachweisen, ist die Arbeit neu zu korrigieren.

Ein Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht sichert die Rechte des Bürgers gegenüber staatlichen Instanzen. Vor Gericht, da sind sich die Experten einig, sollten Betroffene dennoch nur bei äußerst gravierenden Fällen gehen. Im Vorfeld kann schon viel Ärger beseitigt werden, wenn versucht wird eine Einigung zu finden. Ursula Walther: „Die Grundregel lautet: lösungsorientiere Gespräche ohne Vorwürfe.“ Und damit ist oft auch dem Kind am besten geholfen.