Die „50+1“-Regel in den DFL-Statuten

Berlin (dpa) - Beim Fußball-Zweitligisten 1860 München möchte ein Investor groß einsteigen und für 49 Prozent der Anteile dem Vernehmen nach 13 Millionen Euro zahlen. Ein höherer Anteil ist laut DFL-Statuten nicht erlaubt.

Denn mit der sogenannten „50+1“-Regel will die Deutsche Fußball Liga (DFL) verhindern, dass Investoren die Mehrheit an den als Kapitalgesellschaften organisierten Clubs erlangen. Damit soll eine Einmischung der Kapitalanleger in das Tagesgeschäft untersagt werden. Die Rechtsgrundlagen im Wortlaut:

In § 8 („Erwerb und Ende der Mitgliedschaft“), Absatz 2 der Ligaverbands-Satzung heißt es:

„Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.

Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 Prozent der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.“

Zudem ist in § 4 Rechtliche Kriterien, Absatz 10 der Lizenzierungsordnung festgehalten:

„Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden („Entsenderecht“) nur dem Mutterverein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan der Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.“