Bayern-Präsident glaubt nicht an totales Hoeneß-Comeback

München (dpa) - Bayern Münchens Präsident Karl Hopfner rechnet nicht damit, dass Uli Hoeneß nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung wieder alle seine früheren Ämter beim deutschen Fußball-Rekordmeister übernehmen wird.

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„Ich habe mal gesagt, ich persönlich glaube nicht, dass er in alle alten Funktionen wieder zurückkehrt. Aber dass er zurückkehrt, das hoffe ich und würde ich ihm wünschen“, sagte Hopfner in der Sendung „Blickpunkt Sport“ des Bayerischen Fernsehens.

Hopfner war Anfang Mai auf einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung zum neuen Vereinspräsidenten gewählt worden. Seit September ist er auch Aufsichtsratsvorsitzender der FC Bayern München AG. Der 62-jährige Hoeneß war im März 2014 nach seiner Verurteilung zu drei Jahren und sechs Monaten Haft von beiden Ämtern zurückgetreten. Seit Anfang Juni ist er in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech. „Das war's noch nicht“, hatte der langjährige Vereinspatron auf der Versammlung im Mai kämpferisch angekündigt und damit Comeback-Absichten angedeutet.

Hopfner war damals fast einstimmig zum Nachfolger gewählt worden, zunächst bis November 2016. Ein Antreten gegen Hoeneß käme für ihn niemals infrage, hatte der 62-Jährige erklärt. Er hat lange Jahre mit Hoeneß im Vorstand des Rekordmeisters und zuletzt auch im Präsidium zusammengearbeitet. Spekulationen über die Zukunft lehnt Hopfner ab. „Was 2016 passiert, ist lange, lange hin. Dann werden die Mitglieder entscheiden. Das Mitglied ist der Souverän im Club“, sagte er im BR-Interview. Was mögliche neue Ambitionen von Hoeneß betreffe, müsse man dann zunächst mit seinem Vorgänger reden, „was will er wieder, wenn er zurückkommt“.

Hoeneß kann nach mehr als drei Monaten in Landsberg demnächst mit Hafterleichterungen rechnen, wie mit dem Fall vertraute Juristen wissen. Das bayerische Strafvollzugsgesetz sieht Freigang, Ausgang und Urlaub vor. Wann Hoeneß wieder ein freier Mann ist, hängt davon ab, welcher Teil seiner Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Üblich ist der Erlass des letzten Drittels. In bestimmten Fällen wird sie schon nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt.