Der „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ ist politischer Beamter. Der Bundespräsident ernennt ihn auf Vorschlag des Bundesjustizministers und nach Zustimmung des Bundesrates. Er untersteht der Dienstaufsicht des Ministers, der die politische Verantwortung trägt, und kann ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.